Finanzamt Mainz-Süd - Aktuelles aus dem Finanzamts


Aktuelles


Kraftfahrzeugsteuer

Zulassungen ab 1. Mai 2004 nur noch mit Einzugsermächtigung.

Wer ein Fahrzeug neu zuläßt oder ummeldet, muß künftig eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilen. Sonst wird der Fahrzeugschein nicht ausgehändigt. Das steht in einer Landesverordnung, die zum 1. Mai in Kraft tritt. Die Bürgerinnen und Bürger sollen dadurch vom Beachten der Zahlungstermine entlastet werden. Die Behörden sparen unnötige Verwaltungskosten.

Die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer gilt nur für das zugelassene Fahrzeug und erlischt nach dessen Abmeldung.

Ungenügend sind eine Einzugsermächtigung für ein anderes Fahrzeug oder für eine andere Steuerart. Auch der Verweis auf die künftige Eröffnung eines Kontos reicht nicht aus:

Das aktuelle Bestehen einer Bankverbindung muß nachgewiesen werden, zum Beispiel durch das Vorzeigen einer Bankkarte.

Ähnliches gilt bei der Zulassung mit Hilfe eines bevollmächtigten Dritten:

Hier gibt der Fahrzeughalter dem Bevollmächtigten zusätzlich zu den Zulassungsunterlagen eine unterschriebene Einzugsermächtigung mit und einen Nachweis über ein bestehendes Konto, etwa eine Kopie der Bankkarte.

Von der Pflicht zur Einzugsermächtigung können Ausnahmen gewährt werden. Fahrzeughalterinnen und -halter, denen es nicht möglich ist, ein Girokonto zu führen oder deren Fahrzeug von der Steuer befreit ist, besorgen sich beim zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bestätigung und legen sie der Zulassungsstelle vor.

Keine Einzugsermächtigung bei der Zulassungsstelle braucht zu erteilen, wer einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen H, BI oder aG besitzt.

Hintergrund der neuen Regelung ist hohe Zahl von Fällen, in denen die Kfz-Steuer unpünktlich, in falscher Höhe oder gar nicht gezahlt wird. In Rheinland-Pfalz vergißt durchschnittlich jeder Zweite, die Kfz-Steuer pünktlich zu entrichten. Für die

Finanzverwaltung heißt das:
Es muß gemahnt und eventuell vollstreckt werden.

Für die Zulassungsbehörden kann das bedeuten:
Fahrzeuge müssen von Amts wegen abgemeldet werden.

Die Finanzverwaltung verschickt in Sachen Kraftfahrzeugsteuer rund 900 000 Mahnungen pro Jahr, das sind drei Viertel ihrer Mahnungen.

Die Kfz-Steuer trägt aber vergleichbar wenig zum Steueraufkommen bei:

In 2003 flossen in Rheinland-Pfalz an Kfz-Steuer 395 Millionen Euro, das waren knapp drei Prozent des Gesamtaufkommens der Finanzämter.



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Stand: Dienstag, 6. April 2004